AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EVENTRA GMBH

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Das Summer Now Festival ist eine Veranstaltung der Eventra GmbH, im Folgenden „Veranstalterin“ genannt. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Besucher, Standbetreiber und übrige Vertragspartner der Veranstalterin.

Das Summer Now Festival findet bei jeder Witterung im Freien statt.

Den Anweisungen des Personals der Veranstalterin ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Öffnungszeiten zu ändern.

Verbotene Gegenstände und Tiere auf dem Festareal:

  • Alu- und Blechdosen
  • Glas jeglicher Art (Ausnahmen: Parfumfläschli und Kinderschoppen)
  • Foto-, Film-, Digital- und Videokameras mit auswechselbarem Objektiv
  • Selfiesticks, GoPro-Halterungen, Teleskopstäbe und Stative länger als 25 cm
  • Tablets (z. B. iPad)
  • Megafone und Musikinstrumente
  • Audio-Abspielgeräte mit integrierten oder externen Lautsprechern
  • Audio-Aufnahmegeräte
  • Pyrotechnische Gegenstände, Petarden und andere Feuerwerkskörper
  • Transparente und Schilder grösser als A2 sowie Fahnen
  • Spraydosen jeglicher Art (Ausnahme: kleine Deosprays)
  • Waffen aller Art sowie Laserpointer
  • Velo, Trottinett, Skates und Skateboard
  • Tiere (Ausnahme Blindenhunde)

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, den Weisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung erfolgt Verweis aus dem Festivalareal.

Auf jedes gekaufte Getränk im Festivalgelände wird ein Depot von CHF 2.00 erhoben. Das Depot wird an allen Bars und Getränkeständen zurückerstattet.

Ein organisiertes Sammeln von fremden Getränkejetons durch Einzelpersonen oder Organisationen u.a. unter dem Deckmantel „guter Zweck“ ist ohne vorgängige Absprache mit der Veranstalterin verboten. Bei Zuwiderhandlungen werden diese Personen vom Areal verwiesen.

Der/die Besucher/In akzeptieren die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin. Für übrige Vertragspartner der Veranstalterin bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen akzeptierten Vertragsbestandteil. Den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende Vertragsbedingungen der Gegenpartei werden von der Veranstalterin nicht akzeptiert.

 

2. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR STANDBETREIBER

Der Betrieb eines Standes ist nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages mit der Veranstalterin erlaubt. Bestandteil dieses Vertrages sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.1. Voraussetzungen und gesetzliche Bestimmungen

Der Standbetreiber muss die gesetzlichen Vorschriften über die Betreibung seines Standes kennen und einhalten.

Es wird ausdrücklich auf die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelgesetzes, hingewiesen.

Die Stände werden regelmässig durch die Veranstalterin und die Behörden kontrolliert.

Die Veranstalterin lässt beanstandete Stände sofort schliessen.

Im Falle einer Schliessung hat der Standbetreiber keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühren oder auf Schadenersatz und muss mit einer Verzeigung rechnen.

Allfällige Verfahren, Verzeigungen und/oder Bussen gehen vollumfänglich zu Lasten des Standbetreibers (Nickeltests usw.).

2.2. Untermiete

Die Stände dürfen unter keinen Umständen in Untermiete weitergegeben werden.

Der Standbetreiber muss entweder mit der Vertragsperson identisch, oder von dieser rechtsgültig bevollmächtigt sein.

2.3. Installationen

Der Einsatz von Notstromgruppen (Diesel, Generatoren, usw.) ist untersagt.

Jegliche Arten von technischen Installationen ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalterin sind untersagt.

2.4. Abfall

Es dürfen weder Stroh noch sonstige Abfälle verbrannt werden.

Der Standbetreiber entsorgt seinen Abfall während des Festivals selbständig. Es stehen hierfür Abfallbehälter und Abfallsammelstellen zur Verfügung.

Der Standbetreiber trennt den Abfall in Glas, PET und restliche Stoffe und entsorgt diese getrennt in die dafür vorgesehenen Behälter.

Sonderabfälle wie Glas, Öle und Fette müssen durch den Standbetreiber selbst fachgerecht entsorgt werden.

Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen auf Kosten des Standbetreibers Anweisungen zu erteilen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse belastet.

2.5. Verpflegung

Der Verkauf von Ess- oder Trinkwaren ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalterin ist untersagt.

Nach schriftlicher Bestätigung durch den Verantwortlichen der Veranstalterin gilt der Stand als abgenommen.

2.6. Werbematerial

Es ist untersagt, Papier, Geschirr, Tischsets, Servietten oder andere Werbeträger einzusetzen, die andere Firmenbezeichnungen als die der Sponsoren der Veranstalterin im entsprechenden Jahr tragen.

Gegenstände, die als Wurfgeschoss verwendet werden können, dürfen generell nicht abgegeben werden.

2.7. Stände der Veranstalterin

Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, eigene Stände (sowohl Non-Food, als auch Verpflegungsstände) zu betreiben.

2.8. Haftung der Standbetreiber

Der Standbetreiber ist für die Sicherheit seines Standes selbst verantwortlich (s. Ziffer 7, AGB).

Ein Bewachungsdienst kann vorgängig bei der Veranstalterin bestellt werden.

Für Schäden, die der Standbetreiber der Veranstalterin oder Dritten zufügt, ist er vollumfänglich selbst haftbar.

3. INFRASTRUKTUR/AUFBAU FÜR STANDBETREIBER

Der Aufbau der Infrastruktur muss bis zu dem von der Veranstalterin vorgegebenen Zeitpunkt abgeschlossen sein.

4. HAFTUNG

Die Veranstalterin schliesst jegliche Haftung für eigenes und fremdes Handeln aus, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Veranstalterin haftet insbesondere nicht für Körper und Vermögensschäden, die Besuchern oder Standbetreibern von Dritten zugefügt werden.

Die Veranstalterin versichert ihr von Dritten miethalber zur Verfügung gestellte Gegenstände im adäquaten Rahmen. Bestehende Versicherungen sind vorleistungspflichtig, es besteht lediglich ein subsidiärer Versicherungsschutz durch die Veranstalterin.

Die Veranstalterin ist für verlorengegangene oder gestohlene Sachen nicht verantwortlich.

5. HYGIENEMASSNAHMEN

Für die Durchführung der Veranstaltung können Behörden oder der Veranstalter zusätzliche Schutz- und/oder Hygienemassnahmen (z.B. Maskenpflicht, Abstandspflicht, Pflicht zur Hinterlassung von Kontaktdaten etc.) anordnen, welche strikt zu befolgen sind. Nichteinhaltung hat den entschädigungslosen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge.

6. GEBÜHREN / VERZEIGUNGEN

Die Veranstalterin übernimmt keinerlei Gebühren, Bussen und andere Nebenkosten.

7. SCHADENERSATZ

Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Veranstalterin, ihre gesetzliche oder statutarische Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

8. ZAHLUNGSKONDITIONEN

Die Veranstalterin hält sich generell an ein Zahlungsziel von 30 Tagen.

Vorauszahlungen werden wie vertraglich vereinbart geleistet.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN / GERICHTSTAND

Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden werden keine vorgenommen.

Die Veranstalterin behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als integrierender Bestandteil aller der Veranstalterin betreffenden Verträge.

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Biel/Bienne vereinbart.

 
 

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